STATUTEN
DES PISTOLEN SCHÜTZENBUND REIDEN

 
gegründet im Jahre 1997
 
(Im Jahre 1939 als 50 Meter Untersektion des Schützenbundes 300 Meter Reiden gegründet)

 

I. NAME, SITZ UND ZWECK
 
Artikel 1
 
Name und Sitz Unter dem Namen Pistolen Schützenbund (nachstehend als PSB bezeichnet) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Reiden.
 
Artikel 2
 
Zweck

Der PSB bezweckt die Förderung des Schiesswesens. Er unterscheidet dabei die nachstehend aufgeführten Bereiche.

  • den Nachwuchs im Sinne des Ausbildungskonzeptes des SSV

  • das Matchwesen im Sinne des leistungssportlichen Schiessens

  • das leistungssportliche Schiessen im Sinne der KLS

  • das ausserdienstliche Schiessen im Sinne der SAAM

  • die kameradschaftlichen Beziehungen, und die gemeinsamen Interessen zu wahren

Artikel 3
 
Mittel Der Zweck wird erreicht durch:
  • den Besuch und die Durchführung von Schiessanlässen

  • Nachwuchsausbildung und -förderung;

  • die Förderung des nationalen und internationalen leistungssportlichen Schiessens;

  • die Zusammenarbeit mit Behörden und Verbänden;

  • die Pflege des Informations- und des Pressewesens;

  • die Durchführung der ausserdienstlichen Schiessübungen

  • die Organisation von gesellschaftlichen Anlässen
II. MITGLIEDSCHAFT UND ZUSAMMENSETZUNG
Artikel 4
 

Übergeordnete Organisationen 

Der PSB ist Mitglied folgender Organisationen:
  • des Schweizerischen Schützenverbandes (SSV)

  • der Unfallversicherung schweizerischer Schützenvereine (USS)

  • des Luzerner Kantonalschützenvereins (LKSV)

  • des Amtschützenverbandes Willisau (ASVW)
Artikel 5
 
Mitglieder

Der Eintritt in den PSB Reiden steht jedem Schweizerbürger und jeder Schweizerbürgerin als Mitglied offen. Die Vereinsfreiheit erstreckt sich auch in beschränktem Masse auf Ausländer. Vorbehalten sind insbesondere gesetzliche Vorschriften. Mitglied werden kann jede natürliche Person, sofern sie die Aufnahmekriterien erfüllt. Es wird eine Mitgliederliste geführt.

Kategorien
  • Jugendliche 

  • Junioren

  • Aktive A

  • Aktive B

  • Veteranen

  • Seniorveteranen

  • Freimitglieder

  • Ehrenmitglieder

  • Passivmitglieder/Gönner
III. AUFNAHMEN, AUSTRITTE, RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
 
Artikel 6
 
Aufnahme Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung (GV).
 
Artikel 7
 
Austritt Der Austritt aus dem Verein hat schriftlich auf den 1. Januar zu erfolgen.
Artikel 8
Ausschluss

Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes kann nur erfolgen, wenn grobe Verstösse gegen die Statuten, gegen Vereinsbeschlüsse oder grobe Pflichtverletzungen vorliegen.
Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalver­sammlung.
 

Artikel 9
 

Rechte Die Mitglieder haben das Antragsrecht zu Handen der GV und das Stimm- und Wahlrecht an der GV.
Durch den Austritt oder Ausschluss erlischt jeder Rechtsanspruch an den
Verein.
 
Artikel 10
 
Pflichten Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Beschlüsse der Generalversammlung zu respektieren und den in den Statuten festgelegten Verpflichtungen nachzukommen.
 
Artikel 11a
 
Jugendliche ..sind Schützen, die an einem Nachwuchskurs teilgenommen haben. (Das Alter wird vom SSV Abteilung Pistole festgelegt.)
JuniorInnen ..sind Schützen, die bereits am Aktiven geschehen des Vereins teilhaben. (Das Alter wird vom SSV, Abteilung Pistole festgelegt.)
Aktive A ..sind Schützen, die aktiv am Vereinsgeschehen teilnehmen. (Training, Wettkämpfe, Vereinsmeisterschaft und sonstigen Vereinsveranstaltungen.)
Aktive B ..sind Schützen, die nur an Trainings und dem Bundesprogramm teilnehmen.
Veteranen ..sind Schützen, die im laufenden Jahr das 60. Altersjahr zurückgelegt haben. Sie werden vom SSV zu Veteranen ernannt.
Seniorveteranen ..sind Schützen, die im laufenden Jahr das 70. Altersjahr zurückgelegt haben.
Freimitglieder ..sind Schützen, die sich in besonderer Weise um den Verein oder das Schiesswesen verdient gemacht haben.
Ehrenmitglieder ..sind Schützen, die sich um das Schiesswesen im allgemeinen oder um den PSB im besonderen in hohem Masse verdient gemacht haben.
Passivmitglieder ..sind  Vereinsmitglieder, die jährlich einen Passivbeitrag in der Höhe des Jahresbeitrages entrichten und sonst keine Vereinsaktivität aufweisen.
Gönner ..sind juristische oder natürliche Personen welche den Verein in Form von finanziellen Mitteln unterstützen, die jedoch nicht aktiv am Vereinsleben teilnehmen.
 
Artikel 11b
 
Ernennung Die Frei- und Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Den Frei- und Ehrenmitgliedern wird bei der Ernennung eine vom Vorstand bestimmte Ehrengabe mit Widmung überreicht.
 
IV. ORGANISATION
 
Artikel 12
 
Organe
  • Generalversammlung

  • Vereinsvorstand

  • Nebenämter

  • Kommissionen

  • Kontrollstelle
Artikel 13
 

Begriff / Aufgaben Zusammensetzung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des PSB. Sie bestimmt die Vereins-und Finanzpolitik.

Sie setzt sich zusammen aus:
  • den Jugendlichen

  • den Junioren

  • den Aktiven

  • den Veteranen

  • den Seniorveteranen

  • den Freimitgliedern

  • den Ehrenmitgliedern

  • dem Vereinsvorstand

Stimm- und Wahlrecht:

Die vorher aufgezählten Mitglieder sind nach der Aufnahme in den PSB stimm- und wahlberechtigt.
 

Artikel 14
 
Einberufung der Ordentlichen GV
 

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich, in der Regel im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt.
 

Einberufung einer Ausserordentlichen GV

Der Vorstand kann im Interesse des PSB ausserordentliche Generalversammlungen einberufen. Auf Antrag von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder, welche ein schriftlich begründetes Begehren, mit den Unterschriften versehen, an den Vorstand einreichen, muss der Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.
 

Artikel 15
 
Einladung Die Einladung samt Traktandenliste muss mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung allen Mitgliedern direkt zugestellt werden (Poststempel).
 
Artikel 16a
 
Kompetenzen In die Kompetenz der Generalversammlung (GV) fallen:
  • die Bestellung des Büros

  • die Genehmigung des Protokolls der letzten GV

  • die Genehmigung der Jahresberichte

  • die Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes

  • die Genehmigung des Voranschlages

  • die Festsetzung der Jahresbeiträge für das folgende Jahr

  • die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Präsidenten

  • die Wahl der Kontrollstelle und deren Präsident

  • die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern, Mutationen

  • die Festlegung des Jahresprogramms mit Jahresmeisterschaft

  • die Beschlussfassung über Anträge

  • die Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern

  • die Revision der Statuten

  • Verschiedenes
Die Generalversammlung kann nur über Geschäfte Beschluss fassen, die auf der Traktandenliste stehen. Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Traktanden anfügen.
 
Artikel 16b
 
Anträge Anträge von Mitgliedern müssen bis spätestens 4 Wochen vor der GV dem Vorstand eingereicht werden.
 
Artikel 17
 
Leitung Die Generalversammlung wird vom Präsidenten, vom Vizepräsidenten oder bei deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Es ist ein Protokoll zu führen. Dieses wird in der Schützenstube aufgelegt.
 
Artikel 18
 
Abstimmungen Abstimmungen erfolgen offen, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst. Es entscheidet das einfache Mehr der Stimmen. Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt.
Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid.
 
Artikel 19
 
Wahlen Wahlen erfolgen offen, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst. Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute Mehr, im zweiten und allenfalls in weiteren Wahlgängen das relative Mehr. Im Falle von geheimen Wahlen werden leere und ungültige Stimmen nicht berücksichtigt.
 
V. VORSTAND / VEREINSLEITUNG / KOMMISSIONEN
 
Artikel 20
 
Zusammensetzung
  • Präsident/in

  • Vizepräsident/in

  • Aktuar/in

  • Kassier/in

  • Standschützenmeister/in

  • Feldschützenmeister/in

  • Schiesssekretär

  • Vertreter/in der Johanniter Sportschützen Reiden
Falls weniger Mitglieder als Ämter zu Verfügung stehen, kann ein Vor­stands­mitglied mehrere Ämter bekleiden. Der Vizepräsident wird von einem Vorstandsmitglied, ausser dem Präsidenten, als Doppelamt geführt.
 
Artikel 21
 
Begriff Der Vorstand ist das oberste Vollzugs- und Verwaltungsorgan des PSB. Er vertritt diesen nach aussen. Der Vorstand besteht in der Regel aus fünf bis neun Mitgliedern.
 
Wahl Er wird von der Generalversammlung für eine Amtsperiode von zwei Jahren gewählt. Ersatzwahlen erfolgen nur für den Rest einer Amtsperiode. Die Vorstandsmitglieder sind nach Ablauf einer Amtsperiode wieder wählbar.
 
Konstituierung Der Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
 
Einberufung Der Vorstand versammelt sich zu seinen Sitzungen auf Einladung durch den Präsidenten.
 
Einladung Die Einladung samt Traktandenliste muss mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zugestellt werden. Auf Verlangen von vier Vorstandsmitgliedern muss eine Sitzung einberufen werden.
 
Kompetenzen In die Kompetenz des Vorstandes fallen alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem andern Organ vorbehalten sind.
Leitung Die Vorstandssitzung wird vom Präsidenten, vom Vizepräsidenten oder bei deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Es ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll muss spätestens zwei Wochen nach der Vorstandssitzung jedem Vorstandsmitglied zugestellt werden.
 
Notrecht In Notfällen kann der Vorstand ausserhalb der statutarischen Kompetenz, befristete Sofortmassnahmen ergreifen oder Beschlüsse fassen. Sie bedürfen der späteren Sanktionierung durch das entsprechende Organ.
 
Unterschriftsregelung

Präsident/in, Kassier/in und Vizepräsident/in sind einzeln unterschriftsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder führen die rechtsverbindliche Unterschrift im Kollektiv zu zweit.
 

Artikel 22
 
Nebenämter Weitere wichtige Funktionen werden als Nebenämter geführt. Insofern verfügbar, sollten diese Nebenämter auf möglichst viele Mitglieder verteilt werden. Der Vorstand kann Aufgaben an Mitglieder übertragen. Eine Person kann mehrere Nebenämter ausführen.
 
Funktionen
  • Chef Nachwuchs

  • Chef Luftpistole

  • Chef Gruppenmeisterschaft

  • Chef PR

  • Pressebeauftragter

  • Standwart

  • Schützenmeister (mehrere)

  • Schützenstubenwirt

  • Fähnrich

  • Munitionsverwalter

  • weitere Nebenämter können vom Vorstand bestimmt werden
Wahl Für Nebenämter können alle Mitglieder, auch gewählte Vorstandsmit­glie­der, eingesetzt werden. Sie werden vom Vorstand gewählt.
 
Artikel 23
 
Kommissionen Der Vorstand kann Aufgaben an Kommissionen oder spezielle Arbeits­gruppen übertragen. In diese können Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören.
 
Artikel 24
 
Administratives Die Organisation, die Pflichten, die Arbeitsweise und die Kompetenzen des Vorstandes sowie seiner Nebenämter, Kommissionen und Arbeitsgruppen werden in einer Geschäftsordnung geregelt.
 
Artikel 25
 
Entschädigungen Die Mitglieder des Vorstandes, der Nebenämter, der Kommissionen und der Arbeitsgruppen werden gemäss Spesenreglement des PSB entschädigt.
 
Spesenentschädigung Spesenentschädigungen werden gemäss Spesenreglement des PSB entschädigt.
 
Artikel 26
 
Demissionen Vorstandsmitglieder, Inhaber von Nebenämtern, Kommissionen, Arbeits­gruppen und Mitglieder der Kontrollstelle, demissionieren schriftlich auf den 1. Januar unter Angabe des Grundes zuhanden des Präsidenten.
 
VI. KONTROLLSTELLE
 
Artikel 27
Zusammensetzung Die Kontrollstelle besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
 
Wahl Sie werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren durch die Generalver­sammlung gewählt. Die Amtszeit ist auf sechs Jahre limitiert. Sie erlischt, wenn ein entsprechendes Mitglied in den Vorstand gewählt wird.
 
Artikel 28
 
Konstituierung Der Präsident der Kontrollstelle wird durch die Generalversammlung aus den Mitgliedern der Kontrollstelle gewählt. Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
 
Artikel 29
Aufgabe Die Kontrollstelle prüft das gesamte Kassa- und Rechnungswesen auf die formelle und mathematische Richtigkeit sowie die Verwaltungstätigkeit des Vorstandes.
 
Sie ist jederzeit berechtigt, das gesamte Rechnungswesen des PSB zu kontrollieren, wenn ein Verdacht auf Unregelmässigkeiten besteht.
 
Berichterstattung Sie erstattet über das Ergebnis der Prüfung einen schriftlichen Bericht  zuhanden der Generalversammlung.
 
Entschädigung Die Mitglieder der Kontrollstelle werden gemäss Spesenreglement des PSB entschädigt.
 
VII. SCHIESSWESEN
 
Artikel 30
 
Ausserdienstliches Schiessen       

Für die Bundesübungen und das Jungschützenwesen sind die Vorschriften des Bundes massgebend. Der SSV erlässt die notwendigen Ausführungs­bestimmungen.
 

Artikel 31
 

Leistungssportliches Schiessen

Das leistungssportliche Schiessen umfasst das nationale Schiessen nach den Vorschriften der „International Sports Shooting Federation (ISSF) und des „Conseil international du sport militaire“ (CISM), und die leistungssportliche Ausbildung des Nachwuchses.
 

VIII. FINANZIELLES
 
Artikel 32
 
Finanzielle Mittel Die finanziellen Mittel des PSB sind:
  • Vereinsvermögen

  • Zinserträge aus Vermögen

  • Jahresbeiträge

  • Gebühren, Abgaben und Erträge von Aktivitäten

  • Einnahmen für Dienstleistungen

  • Schenkungen

  • Beitrag auf die Munition

  • übrige Einnahmen
Artikel 33
Mitgliederbeiträge Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird von der Generalversammlung festgelegt.
 
Beitragsbefreiung Ehren- und Freimitglieder sind beitragsfrei, ebenso Jugendliche und Junioren.
 
Einzug Die Mitglieder entrichten den Jahresbeitrag an die Vereinskasse.
 
Artikel 34
 
Ausgabenkompetenz

Für unvorhergesehene Ausgaben ausserhalb des Voranschlages steht dem Vorstand ein Betrag von Fr. 1’000.- jährlich zur Verfügung.
 

Artikel 35
 
Rechnungsabschluss Die Jahresrechnung ist auf den 31. Dezember abzuschliessen.
 
Artikel 36
 
Vermögensrechtlicher Anspruch
 

Austretende Mitglieder verlieren bei ihrem Austritt jeden Anspruch auf das Vermögen des PSB.

Artikel 37a
 
Vermögensanlage Die Vermögensanlage darf nur in mündelsicheren Wertpapieren erfolgen.
Verfügungen über die Wertschriften und Wertschriftendepots dürfen nur durch Doppelunterschrift mit dem Kassier erfolgen.
 
Artikel 37b
 
Für die Verbindlichkeiten des PSB haftet einzig das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Artikel 38
 

Aufbewahrung der Wertschriften
 

Die Aufbewahrung der Wertschriften hat bei schweizerischen Bankinstitutionen zu erfolgen.
IX. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
 
Artikel 39
 
Auflösung Die Auflösung des PSB kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten durch die Generalversammlung beschlossen werden.
 
Bei Auflösung des PSB werden dessen Vermögen und Archive der Einwohnergemeinde Reiden auf die Dauer von 25 Jahren zur Verwaltung übergeben. Sollte sich in diesem Zeitraum ein neuer Verein mit ähnlichem Zweck bilden, so ist ihm das Vermögen samt Archive zu übergeben. Der Vertrag mit den Johanniter Sportschützen Reiden bleibt vorbehalten.
 
Andernfalls geht das ganze Vermögen einem wohltätigen Zweck zu.
 
Artikel 40
 
Gültigkeit Diese Statuten treten am 27. Februar 1998 in Kraft.
 
Beschlossen an der Generalversammlung des PSB Reiden vom 27. Februar 1998 in Reiden.
 
Der Präsident:

Markus Birrer

Die Aktuarin:

Ruth Kamber

 

Genehmigt:

 

Durch den LKSV

Der Präsident:

Renato Steffen

 

Root, 31.03.1999

Der Aktuar:

Roos

 

 

 

Durch das Militärdepartement des Kantons Luzern

 

Luzern, 04.01.2000

Die Militärdirektorin:

Margrit Fischer-Willimann