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STATUTEN
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| I.
NAME, SITZ UND ZWECK |
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| Artikel
1 |
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| Name und Sitz | Unter dem Namen Pistolen Schützenbund (nachstehend als PSB bezeichnet) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Reiden. | |
| Artikel 2 |
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| Zweck |
Der PSB bezweckt die Förderung des Schiesswesens. Er unterscheidet dabei die nachstehend aufgeführten Bereiche. |
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| Artikel
3 |
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| Mittel | Der Zweck wird erreicht durch: | |
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| II.
MITGLIEDSCHAFT UND ZUSAMMENSETZUNG |
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| Artikel
4 |
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Übergeordnete Organisationen |
Der PSB ist Mitglied folgender Organisationen: | |
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| Artikel
5 |
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| Mitglieder |
Der
Eintritt in den PSB Reiden steht jedem Schweizerbürger und jeder
Schweizerbürgerin als Mitglied offen. Die
Vereinsfreiheit erstreckt sich auch in beschränktem Masse auf Ausländer.
Vorbehalten sind insbesondere gesetzliche Vorschriften. Mitglied werden
kann jede natürliche Person, sofern sie die Aufnahmekriterien erfüllt. Es
wird eine Mitgliederliste geführt. |
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| Kategorien |
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| III.
AUFNAHMEN, AUSTRITTE, RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER |
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| Artikel
6 |
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| Aufnahme | Die
Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung (GV). |
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| Artikel
7 |
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| Austritt | Der
Austritt aus dem Verein hat schriftlich auf den 1. Januar zu erfolgen. |
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| Artikel
8 |
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| Ausschluss |
Der
Ausschluss eines Vereinsmitgliedes kann nur erfolgen, wenn grobe Verstösse
gegen die Statuten, gegen Vereinsbeschlüsse oder grobe
Pflichtverletzungen vorliegen. |
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| Artikel
9 |
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| Rechte | Die
Mitglieder haben das Antragsrecht zu Handen der GV und das Stimm- und
Wahlrecht an der GV. Durch den Austritt oder Ausschluss erlischt jeder Rechtsanspruch an den Verein. |
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| Artikel
10 |
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| Pflichten | Jedes
Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die
Beschlüsse der Generalversammlung zu respektieren und den in den Statuten
festgelegten Verpflichtungen nachzukommen. |
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| Artikel
11a |
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| Jugendliche | ..sind Schützen, die an einem Nachwuchskurs teilgenommen haben. (Das Alter wird vom SSV Abteilung Pistole festgelegt.) | |
| JuniorInnen | ..sind Schützen, die bereits am Aktiven geschehen des Vereins teilhaben. (Das Alter wird vom SSV, Abteilung Pistole festgelegt.) | |
| Aktive A | ..sind Schützen, die aktiv am Vereinsgeschehen teilnehmen. (Training, Wettkämpfe, Vereinsmeisterschaft und sonstigen Vereinsveranstaltungen.) | |
| Aktive B | ..sind Schützen, die nur an Trainings und dem Bundesprogramm teilnehmen. | |
| Veteranen | ..sind Schützen, die im laufenden Jahr das 60. Altersjahr zurückgelegt haben. Sie werden vom SSV zu Veteranen ernannt. | |
| Seniorveteranen | ..sind Schützen, die im laufenden Jahr das 70. Altersjahr zurückgelegt haben. | |
| Freimitglieder | ..sind Schützen, die sich in besonderer Weise um den Verein oder das Schiesswesen verdient gemacht haben. | |
| Ehrenmitglieder | ..sind Schützen, die sich um das Schiesswesen im allgemeinen oder um den PSB im besonderen in hohem Masse verdient gemacht haben. | |
| Passivmitglieder | ..sind Vereinsmitglieder, die jährlich einen Passivbeitrag in der Höhe des Jahresbeitrages entrichten und sonst keine Vereinsaktivität aufweisen. | |
| Gönner | ..sind
juristische oder natürliche Personen welche den Verein in Form von
finanziellen Mitteln unterstützen, die jedoch nicht aktiv am Vereinsleben
teilnehmen. |
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| Artikel
11b |
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| Ernennung | Die
Frei- und Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung. Den Frei- und Ehrenmitgliedern wird bei der Ernennung
eine vom Vorstand bestimmte Ehrengabe mit Widmung überreicht. |
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| IV.
ORGANISATION |
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| Artikel
12 |
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| Organe |
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| Artikel
13 |
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Begriff / Aufgaben Zusammensetzung |
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des PSB. Sie bestimmt die Vereins-und Finanzpolitik. |
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Sie
setzt sich zusammen aus:
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Stimm- und Wahlrecht: |
Die
vorher aufgezählten Mitglieder sind nach der Aufnahme in den PSB
stimm-
und wahlberechtigt. |
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| Artikel
14 |
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| Einberufung
der Ordentlichen GV |
Die
ordentliche Generalversammlung findet alljährlich, in der Regel im ersten
Quartal des Geschäftsjahres statt. |
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| Einberufung einer Ausserordentlichen GV |
Der
Vorstand kann im Interesse des PSB ausserordentliche Generalversammlungen
einberufen. Auf Antrag von einem Fünftel der stimmberechtigten
Mitglieder, welche ein schriftlich begründetes Begehren, mit den
Unterschriften versehen, an den Vorstand einreichen, muss der Vorstand
eine ausserordentliche
Generalversammlung einberufen. |
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| Artikel
15 |
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| Einladung | Die
Einladung samt Traktandenliste muss mindestens zwei Wochen vor der
Generalversammlung allen Mitgliedern direkt zugestellt werden
(Poststempel). |
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| Artikel
16a |
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| Kompetenzen | In
die Kompetenz der Generalversammlung (GV) fallen:
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| Die
Generalversammlung kann nur über Geschäfte Beschluss fassen, die auf der
Traktandenliste stehen. Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Traktanden
anfügen. |
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| Artikel
16b |
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| Anträge | Anträge
von Mitgliedern müssen bis spätestens 4 Wochen vor der GV dem Vorstand
eingereicht werden. |
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| Artikel
17 |
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| Leitung | Die
Generalversammlung wird vom Präsidenten, vom Vizepräsidenten oder bei
deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Es
ist ein Protokoll zu führen. Dieses wird in der Schützenstube aufgelegt. |
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| Artikel
18 |
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| Abstimmungen | Abstimmungen
erfolgen offen, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst. Es
entscheidet das einfache Mehr der Stimmen. Stimmenthaltungen werden dabei
nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid. |
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| Artikel
19 |
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| Wahlen | Wahlen
erfolgen offen, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst. Im
ersten Wahlgang entscheidet das absolute Mehr, im zweiten und allenfalls
in weiteren Wahlgängen das relative Mehr. Im Falle von geheimen Wahlen
werden leere und ungültige Stimmen nicht berücksichtigt. |
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| V.
VORSTAND / VEREINSLEITUNG / KOMMISSIONEN |
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| Artikel
20 |
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| Zusammensetzung |
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| Falls
weniger Mitglieder als Ämter zu Verfügung stehen, kann ein Vorstandsmitglied
mehrere Ämter bekleiden. Der Vizepräsident wird von einem
Vorstandsmitglied, ausser dem Präsidenten, als Doppelamt geführt. |
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| Artikel
21 |
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| Begriff | Der
Vorstand ist das oberste Vollzugs- und Verwaltungsorgan des PSB. Er
vertritt diesen nach aussen. Der Vorstand besteht in der Regel aus fünf
bis neun Mitgliedern. |
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| Wahl | Er
wird von der Generalversammlung für eine Amtsperiode von zwei Jahren gewählt.
Ersatzwahlen erfolgen nur für den Rest einer Amtsperiode. Die
Vorstandsmitglieder sind nach Ablauf einer Amtsperiode wieder wählbar. |
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| Konstituierung | Der
Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt. Im übrigen
konstituiert sich der Vorstand selbst. |
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| Einberufung | Der
Vorstand versammelt sich zu seinen Sitzungen auf Einladung durch den Präsidenten. |
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| Einladung | Die
Einladung samt Traktandenliste muss mindestens zwei Wochen vor der Sitzung
zugestellt werden. Auf Verlangen von vier Vorstandsmitgliedern muss eine
Sitzung einberufen werden. |
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| Kompetenzen | In
die Kompetenz des Vorstandes fallen alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich
einem andern Organ vorbehalten sind. |
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| Leitung | Die
Vorstandssitzung wird vom Präsidenten, vom Vizepräsidenten oder bei
deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Es
ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll muss spätestens zwei Wochen
nach der Vorstandssitzung jedem Vorstandsmitglied zugestellt werden. |
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| Notrecht | In
Notfällen kann der Vorstand ausserhalb der statutarischen Kompetenz,
befristete Sofortmassnahmen ergreifen oder Beschlüsse fassen. Sie bedürfen
der späteren Sanktionierung durch das entsprechende Organ. |
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| Unterschriftsregelung |
Präsident/in,
Kassier/in und Vizepräsident/in sind einzeln unterschriftsberechtigt.
Die übrigen Vorstandsmitglieder führen die rechtsverbindliche
Unterschrift im Kollektiv zu zweit. |
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| Artikel
22 |
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| Nebenämter | Weitere
wichtige Funktionen werden als Nebenämter geführt. Insofern verfügbar,
sollten diese Nebenämter auf möglichst viele Mitglieder verteilt werden.
Der Vorstand kann Aufgaben an Mitglieder übertragen. Eine Person kann
mehrere Nebenämter ausführen. |
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| Funktionen |
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| Wahl | Für
Nebenämter können alle Mitglieder, auch gewählte Vorstandsmitglieder,
eingesetzt werden. Sie werden vom Vorstand gewählt. |
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| Artikel
23 |
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| Kommissionen | Der
Vorstand kann Aufgaben an Kommissionen oder spezielle Arbeitsgruppen übertragen.
In diese können Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören. |
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| Artikel
24 |
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| Administratives | Die
Organisation, die Pflichten, die Arbeitsweise und die Kompetenzen des
Vorstandes sowie seiner Nebenämter, Kommissionen und Arbeitsgruppen
werden in einer Geschäftsordnung geregelt. |
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| Artikel
25 |
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| Entschädigungen | Die
Mitglieder des Vorstandes, der Nebenämter, der Kommissionen und der
Arbeitsgruppen werden gemäss Spesenreglement des PSB entschädigt. |
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| Spesenentschädigung | Spesenentschädigungen
werden gemäss Spesenreglement des PSB entschädigt. |
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| Artikel
26 |
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| Demissionen | Vorstandsmitglieder,
Inhaber von Nebenämtern, Kommissionen, Arbeitsgruppen und Mitglieder
der Kontrollstelle, demissionieren schriftlich auf den 1. Januar unter
Angabe des Grundes zuhanden des Präsidenten. |
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| VI.
KONTROLLSTELLE |
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| Artikel
27 |
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| Zusammensetzung | Die
Kontrollstelle besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Sie dürfen nicht
dem Vorstand angehören. |
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| Wahl | Sie
werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren durch die Generalversammlung
gewählt. Die Amtszeit ist auf sechs Jahre limitiert. Sie erlischt, wenn
ein entsprechendes Mitglied in den Vorstand gewählt wird. |
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| Artikel
28 |
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| Konstituierung | Der
Präsident der Kontrollstelle wird durch die Generalversammlung aus den
Mitgliedern der Kontrollstelle gewählt. Im übrigen konstituiert sich die
Kommission selbst. |
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| Artikel
29 |
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| Aufgabe | Die
Kontrollstelle prüft das gesamte Kassa- und Rechnungswesen auf die
formelle und mathematische Richtigkeit sowie die Verwaltungstätigkeit des
Vorstandes. |
|
| Sie
ist jederzeit berechtigt, das gesamte Rechnungswesen des PSB zu
kontrollieren, wenn ein Verdacht auf Unregelmässigkeiten besteht. |
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| Berichterstattung | Sie
erstattet über das Ergebnis der Prüfung einen schriftlichen Bericht zuhanden der Generalversammlung. |
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| Entschädigung | Die
Mitglieder der Kontrollstelle werden gemäss Spesenreglement des PSB
entschädigt. |
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| VII.
SCHIESSWESEN |
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| Artikel
30 |
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| Ausserdienstliches Schiessen |
Für
die Bundesübungen und das Jungschützenwesen sind die Vorschriften des
Bundes massgebend. Der SSV erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen. |
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| Artikel
31 |
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Leistungssportliches Schiessen |
Das
leistungssportliche Schiessen umfasst das nationale Schiessen nach den
Vorschriften der „International Sports Shooting Federation (ISSF) und
des „Conseil international du sport militaire“ (CISM), und die
leistungssportliche Ausbildung des
Nachwuchses. |
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| VIII.
FINANZIELLES |
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| Artikel
32 |
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| Finanzielle Mittel | Die
finanziellen Mittel des PSB sind:
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| Artikel
33 |
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| Mitgliederbeiträge | Der
Jahresbeitrag der Mitglieder wird von der Generalversammlung festgelegt. |
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| Beitragsbefreiung | Ehren-
und Freimitglieder sind beitragsfrei, ebenso Jugendliche und Junioren. |
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| Einzug | Die
Mitglieder entrichten den Jahresbeitrag an die Vereinskasse. |
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| Artikel
34 |
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| Ausgabenkompetenz |
Für
unvorhergesehene Ausgaben ausserhalb des Voranschlages steht dem Vorstand
ein Betrag von Fr. 1’000.- jährlich zur Verfügung. |
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| Artikel
35 |
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| Rechnungsabschluss | Die
Jahresrechnung ist auf den 31. Dezember abzuschliessen. |
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| Artikel
36 |
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| Vermögensrechtlicher
Anspruch |
Austretende Mitglieder verlieren bei ihrem Austritt jeden Anspruch auf das Vermögen des PSB. |
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| Artikel
37a |
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| Vermögensanlage | Die
Vermögensanlage darf nur in mündelsicheren Wertpapieren erfolgen. Verfügungen über die Wertschriften und Wertschriftendepots dürfen nur durch Doppelunterschrift mit dem Kassier erfolgen. |
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| Artikel
37b |
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| Für die Verbindlichkeiten des PSB haftet einzig das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. | ||
| Artikel
38 |
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Aufbewahrung
der
Wertschriften |
Die Aufbewahrung der Wertschriften hat bei schweizerischen Bankinstitutionen zu erfolgen. | |
| IX.
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN |
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| Artikel
39 |
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| Auflösung | Die
Auflösung des PSB kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Stimmberechtigten durch die Generalversammlung beschlossen
werden. |
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| Bei
Auflösung des PSB werden dessen Vermögen und Archive der
Einwohnergemeinde Reiden auf die Dauer von 25 Jahren zur Verwaltung übergeben.
Sollte sich in diesem Zeitraum ein neuer Verein mit ähnlichem Zweck
bilden, so ist ihm das Vermögen samt Archive zu übergeben. Der Vertrag
mit den Johanniter Sportschützen Reiden bleibt vorbehalten. |
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| Andernfalls
geht das ganze Vermögen einem wohltätigen Zweck zu. |
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| Artikel
40 |
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| Gültigkeit | Diese
Statuten treten am 27. Februar 1998 in Kraft. |
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| Beschlossen
an der Generalversammlung des PSB Reiden vom 27. Februar 1998 in Reiden. |
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| Der
Präsident:
Markus Birrer |
Die
Aktuarin:
Ruth Kamber |
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Genehmigt: |
Durch den LKSV Der Präsident: Renato Steffen |
Root, 31.03.1999 Der Aktuar: Roos |
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Durch das Militärdepartement des Kantons Luzern |
Luzern, 04.01.2000 Die Militärdirektorin: Margrit Fischer-Willimann |